Berufsunfähigkeitsrente und Krankenversicherungsbeitrag

In Deutschland gilt gem. § 5 SGB V Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – auch für Berufsunfähige.

Wie viel von der Berufsunfähigkeitsrente für Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgezogen wird, hängt davon ab, ob man gesetzlich (GKV) oder privat krankenversichert (PKV) ist.

GKV versichert

Zunächst ist zu prüfen, ob man dann als freiwillig oder Pflichtversicherter geführt wird.

Pflichtversichert sind diejenigen, die mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens vor Eintritt des Rentenbezuges gesetzlich versichert waren. Zudem ist erforderlich, dass sie Bezieher einer staatlichen Erwerbsminderungsrente sind. Sie zahlen auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung keine Krankenversicherungsbeiträge (keine Einkünfte i.S.v. § 237 S. 1 SGB V).

Freiwillig Versicherte, also alle anderen und daher insbesondere diejenigen, die keine staatliche Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entrichten. Siehe dazu § 240 SGB V in der GKV beitragspflichtig (siehe dazu auch Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V des GKV-Spitzenverbands). Die Beitragsbemessung erfolgt dann nach den gleichen Kriterien wie bei allen freiwillig GKV Versicherten. Das heißt z.B. wenn Ihr Ehegatte PKV versichert ist, wird Ihnen auch dessen halbes Einkommen zugerechnet.

Nimmt der freiwillig Versicherte BU-Rentner dann allerdings eine Tätigkeit auf, aus denen sich ein Einkommen oberhalb der Minijobgrenze, aber unterhalb der Schwelle zur Leistungseinstellung der BU-Rente ergibt, dann besteht über diesen Job Versicherungspflicht und die BU-Rente wird nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag belegt.

Für eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente besteht immer volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

PKV versichert

Privat Krankenversicherte, daher auch Beihilfeberechtigte, die privat krankenversichert sind, zahlen bei Berufsunfähigkeit weiterhin den gleichen Beitrag. AlsErwerbsminderungsrentner erhalten Sie möglichereise einen geringen Zuschuss, der sich auf die gezahlte Erwerbsminderundgsrente bezieht.

Daher ist es übrigens wichtig, den vollen PKV-Beitrag bei der Bedarfsermittlung (BU-Rentenhöhe) zu berücksichtigen (vgl. auch DIN 77230 – Analysebogen hier downloaden).

Nur der Beitrag für ein etwaig mitversichertes Krankentagegeld entfällt. Dieser Krankentagegeldbaustein sollte dann aber i.d.R. gegen einen reduzierten Beitrag (ca. 25-30%) als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Nur so kann es die Tagegeldversicherung nach Ende der Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsprüfung mit dem ursprünglichen Beitrag reaktiviert werden.

Besteuerung von BU-Renten

Wie werden private Berufsunfähigkeitsrenten (Schicht 3) versteuert?

Die Rente einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird als Zeitrente mit dem sogenannten Ertragsanteil (vgl. § 55 EstDV) versteuert.

maximale Laufzeit bis zum Vertragsende
ab Leistungseintritt in Jahren
Ertragsanteil in Prozent
55
1012
1516
2021
2526
3030

Beispiel:

Es besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung die bis zum 65. Geburtstag abgeschlossen wurde. Der Leistungsfall tritt mit 40 Jahren ein. Die Rentenhöhe liegt bei 2.000 € monatlich, also 24.000 € im Jahr. Hiervon betrachtet das Finanzamt 26% oder 6.240 € als steuerpflichtige Einnahme. In diesem Beispielfall zahlt der Versicherte keinen Cent Steuern, weil das steuerliche Existenzminimum unterschritten ist. Im Jahr 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 € für Ledige, 18.816 € für Zusammenveranlagte.

Andere Einnahmen (Miete-, Zins- oder Pachteinnahmen oder andere Renten (z.B. gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder Dienstunfähigkeitsrente bei Beamten) müssen natürlich berücksichtigt werden.

Provision oder Honorar – was ist besser?

Sehr ideologisch und teilweise ganz schön verbissen wird sie geführt: die Diskussion um die Entlohnung von Versicherungsvertretern, -maklern und -beratern. Doch was ist denn nun besser?

Hier stellt sich zunächst die Frage, aus wessen Sicht dies beantwortet werden muss: Für den Kunden oder den Vertreter/-makler/-berater (im Folgenden vereinfacht Vermittler genannt).

Um meine Meinung vorweg zu nehmen: Beide Modelle haben ihr Für und Wieder. Aus Kundensicht sind jedoch zwei Fragen entscheidend:

  • Berät mich ein Vermittler, der sein Geld vom Versicherungsunternehmen bekommt, wirklich objektiv und neutral?
  • Was ist finanziell günstiger für mich?

Diese Fragen lassen sich pauschal schlichtweg nicht beantworten. Versicherungsberatung und -vermittlung ist nach wie vor – abgesehen von der unverzichtbaren Qualifikation – hauptsächlich eine Charakterfrage.

Mit Provisionen kann Schindluder getrieben werden – insbesondere dann, wenn vorwiegend teure provisionsträchtige Produkte unters Volk gebracht werden.

Doch auch eine Honorarvermittlung kann teuer werden, beispielsweise, wenn ein Berater Zeit schindet, um ein etwaiges zeitabhängiges Honorar in die Höhe zu treiben oder aber, wenn trotz gezahltem Honorar möglicherweise ein gewünschter Versicherungsschutz gar nicht realisiert werden kann. Auch Honorare die abhängig sind von der Höhe einer erzielten Beitragsersparnis können gefährlich sein, schließlich könnte dieses den Berater dazu veranlassen, einen möglichst günstigen, teilweise jedoch löchrigen und eigentlich nicht bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu empfehlen.

Wir haben uns als oberstes Unternehmensziel die optimale Interessenvertretung unserer Mandanten auf die Fahne geschrieben. Allerdings sind auch wir gezwungen Geld zu verdienen, Mitarbeiter wollen bezahlt und andere laufenden Kosten müssen gedeckt werden.

Daher haben wir folgenden Ansatz gewählt:

Im sogenannten Massengeschäft für den Privathaushalt macht die Vereinbarung eines Honorars aus meiner Sicht keinen Sinn. Kostet eine Privathaftpflicht beispielsweise 60 € im Jahr liegt unsere Einnahme dafür bei gut 12 €. Unterstellt man übliche Stundensätze von Honorarberatern im Rahmen von 100 bis 150 € erkennt man, das dies einem Verbraucher aus unserer Sicht nicht zuzumuten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der vielleicht passende Tarif ohne Provision gar nicht zu bekommen ist und dann irgendwer später auch noch einmal verdient.

Auch im Bereich der Personenversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeit, Pflegeversicherung, Risikolebensversicherung) haben wir uns lange mit der Thematik auseinandergesetzt. Wir sind jedoch der Meinung das hier eine erfolgsbezogene Vergütung für einen Zustande gekommenen Vertrag einfach die ehrlichere und fairere Lösung ist und von unseren Mandanten besser akzeptiert wird. Sind wir gut und vermitteln in transparenter Form einen Vertrag, verdienen wir. Sonst eben nicht. Bei Vereinbarung eines Honorars kann es durchaus passieren, dass wir gar keinen passenden bezahlbaren Versicherungsschutz finden, der Kunde aber trotzdem zahlen müsste. Außerdem sind auch in diesem Bereich viele Tarife mit Provisionen kalkuliert. Daher macht Honorarberatung hier eigentlich keinen Sinn.

Anders sind aus meiner Sicht die Dinge im Bereich der Geldanlage / Altersversorgung gelagert. Hier gilt es Vermögen zu strukturieren, Einnahmen- und Ausgaben, Vermögen- und Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen und nicht gleich um die Vermittlung irgendwelcher Produkte. Ganz im Gegenteil: Häufig beziehen sich die rentabelsten Empfehlungen (Kredittilgung!) ausdrücklich nicht auf ein Produkt sondern eher auf ein Verhalten oder Tun. Wer in diesem beratungsintensiven Segment und sehr interdisziplinären Segment wirklich objektiv tätig sein möchte, sollte auf Honorarbasis arbeiten bzw. sich gegen Honorar beraten lassen.  Ich arbeite hier mit meinem versierten Partner Marco Habschick zusammen. Gemeinsam haben wir zu diesem Zwecke die Firma Habschick, Kühl und Kollegen gegründet. .

Wir bieten unseren Mandanten damit fair und aus unserer Sicht nachvollziehbar stets das Beste bzw. Bestpassende aus beiden Welten an. Damit können beide Seiten gut leben.

Herzlichst Ihr

Helge Kühl

Helge Kühl

 

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Es hört sich erst mal etwas merkwürdig an – eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler. Ist diese sinnvoll? Ja, denn es ist für Viele vermutlich die einzige Chance im Leben sich günstig und gut gegen das Hartz IV-Risiko bei Krankheit bzw. Unfall dauerhaft abzusichern. Umfangreiche Infos gibt es auf unter…

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Video-Clip Versicherungsmakler

Helge Kühl startet Versicherungsvideo-Clipserie

Mit einem Produzenten von Video-Clips habe ich vergangenen Woche zusammen gesessen und Ideen für Erklärvideos entwickelt und die Drehbücher hierzu geschrieben. Der erste Clip ist nun fertig und soll Aufschluss über unsere Arbeitsweise als Versicherungsmakler geben. Vielen Verbrauchern ist nach wie vor der gravierende Unterschied zwischen einem Versicherungsagenten und einem Versicherungsmakler nicht ganz klar. Dabei ist dieser doch einfach erklärt:

Der Versicherungsagent oder -vertreter hat einen Vertrag mit einem bzw. teils auch mehreren Versicherungsunternehmen und muss deren Interessen vertreten. So hat er beispielsweise bestimmte Verkaufszahlen zu erfüllen und darf im Schadenfall nicht gegen die Interessen des Unternehmens verstoßen.

Ein Versicherungsmakler steht rechtlich genau auf der anderen Seite – nämlich auf der Seite seines Mandanten. Wir haben daher nur die Interessen unserer Mandanten zu vertreten, nicht mehr und nicht weniger, so wie ihr Anwalt oder Steuerberater.

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