In Deutschland gilt gem. § 5 SGB V Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – auch für Berufsunfähige.
Wie viel von der Berufsunfähigkeitsrente für Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgezogen wird, hängt davon ab, ob man gesetzlich (GKV) oder privat krankenversichert (PKV) ist.
GKV versichert
Zunächst ist zu prüfen, ob man dann als freiwillig oder Pflichtversicherter geführt wird.
Pflichtversichert sind diejenigen, die mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens vor Eintritt des Rentenbezuges gesetzlich versichert waren. Zudem ist erforderlich, dass sie Bezieher einer staatlichen Erwerbsminderungsrente sind. Sie zahlen auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung keine Krankenversicherungsbeiträge (keine Einkünfte i.S.v. § 237 S. 1 SGB V).
Freiwillig Versicherte, also alle anderen und daher insbesondere diejenigen, die keine staatliche Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entrichten. Siehe dazu § 240 SGB V in der GKV beitragspflichtig (siehe dazu auch Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V des GKV-Spitzenverbands). Die Beitragsbemessung erfolgt dann nach den gleichen Kriterien wie bei allen freiwillig GKV Versicherten. Das heißt z.B. wenn Ihr Ehegatte PKV versichert ist, wird Ihnen auch dessen halbes Einkommen zugerechnet.
Nimmt der freiwillig Versicherte BU-Rentner dann allerdings eine Tätigkeit auf, aus denen sich ein Einkommen oberhalb der Minijobgrenze, aber unterhalb der Schwelle zur Leistungseinstellung der BU-Rente ergibt, dann besteht über diesen Job Versicherungspflicht und die BU-Rente wird nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag belegt.
Für eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente besteht immer volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
PKV versichert
Privat Krankenversicherte, daher auch Beihilfeberechtigte, die privat krankenversichert sind, zahlen bei Berufsunfähigkeit weiterhin den gleichen Beitrag. AlsErwerbsminderungsrentner erhalten Sie möglichereise einen geringen Zuschuss, der sich auf die gezahlte Erwerbsminderundgsrente bezieht.
Daher ist es übrigens wichtig, den vollen PKV-Beitrag bei der Bedarfsermittlung (BU-Rentenhöhe) zu berücksichtigen (vgl. auch DIN 77230 – Analysebogen hier downloaden).
Nur der Beitrag für ein etwaig mitversichertes Krankentagegeld entfällt. Dieser Krankentagegeldbaustein sollte dann aber i.d.R. gegen einen reduzierten Beitrag (ca. 25-30%) als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Nur so kann es die Tagegeldversicherung nach Ende der Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsprüfung mit dem ursprünglichen Beitrag reaktiviert werden.