Brauchen Auszubildende schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung? In den meisten Fällen ja. Wer in den ersten Jahren nach Ausbildungsbeginn durch Krankheit oder Unfall dauerhaft ausfällt, hat gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung häufig noch keinen oder nur einen eng begrenzten Anspruch – und ein Erwerbsleben von mehreren Jahrzehnten noch vor sich.
Nach der DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ zählt die Absicherung der Arbeitskraft nach Haftpflicht- und Krankenversicherung zu den existenziellen Risiken. Für Auszubildende kommt hinzu, dass zwei Vorteile mit der Zeit verloren gehen: das junge Eintrittsalter und eine meist noch kurze Krankengeschichte. Die Besonderheiten vor und nach der Ausbildung erläutern wir auf eigenen Seiten für Schüler und Studenten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus; Auszubildende erfüllen das meist noch nicht.
- Nach § 53 SGB VI gilt die Wartezeit bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorzeitig als erfüllt, ebenso bei voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
- Auch mit Anspruch schützt die Rentenversicherung nicht den Ausbildungsberuf: Maßstab ist jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts.
- Versicherer stufen Auszubildende in der Regel nach dem angestrebten Ausbildungsberuf ein; körperlich geprägte Berufe kosten meist mehr als Büroberufe.
- In der Ausbildung ist die versicherbare Rente je nach Versicherer auf feste Höchstbeträge begrenzt; eine Nachversicherungsgarantie erlaubt die Erhöhung zum Ende der Ausbildung ohne erneute Gesundheitsprüfung.
- Der Gesundheitszustand wird einmal vor Vertragsschluss geprüft; Erkrankungen, die danach auftreten, ändern am bestehenden Vertrag nichts.
Definition: Wann gelten Auszubildende als berufsunfähig?
Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Was bei Auszubildenden als dieser Beruf gilt, regeln die Versicherungsbedingungen; gute Tarife stellen auf die Ausbildung im angestrebten Beruf ab, so wie sie zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde.
Marktüblich leisten gute Tarife ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % und verlangen statt „auf Dauer“ eine Prognose von sechs Monaten. Ebenso wichtig ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung nach § 172 Abs. 3 VVG: Der Versicherer darf Sie dann nicht auf eine Tätigkeit verweisen, die Sie gar nicht ausüben. Möglich bleibt meist die konkrete Verweisung auf eine gleichwertige Tätigkeit, die Sie tatsächlich aufgenommen haben.
Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende zahlt
Gute Tarife leisten auf zwei Wegen, den Anspruchsgrundlagen. Eine vereinbarte AU-Klausel schafft einen dritten.
- Anspruchsgrundlage 1 – Prognose: Ärzte bestätigen nachvollziehbar, dass Sie Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihren Ausbildungsberuf voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % nicht ausüben können. Dann wird von Beginn an geleistet. Typisch ist das bei einer Krebserkrankung mit Chemotherapie oder Bestrahlung.
- Anspruchsgrundlage 2 – Rückschau: Ist anfangs keine Prognose möglich, genügt es, dass Sie sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig waren und der Zustand danach andauert – sei es auch nur einen Tag. Dann zahlt der Versicherer rückwirkend ab dem ersten Tag. Das betrifft oft psychische Erkrankungen und derzeit häufig ME/CFS nach Long-COVID, bei denen Verlauf und Dauer offen sind.
- Anspruchsgrundlage 3 – AU-Klausel („gelber Schein“): Ist sie vereinbart, zahlt der Versicherer schon bei längerer Krankschreibung, meist ab sechs Monaten und zeitlich begrenzt, bis über die Berufsunfähigkeit entschieden ist. Wir empfehlen sie grundsätzlich, solange der Mehrbeitrag angemessen bleibt. Besteht ein privates Krankentagegeld, muss dessen Versicherer der AU-Klausel immer zustimmen, weil dort das Bereicherungsverbot gilt.
Auszubildende in einem Betrieb sind gesetzlich krankenversichert. Bei ihnen wird die BU-Rente immer zusätzlich zur Ausbildungsvergütung, die der Betrieb im Krankheitsfall zunächst weiterzahlt, und zum Krankengeld der Krankenkasse gezahlt.
Gesetzlicher Schutz: Warum Auszubildende kaum abgesichert sind
Auszubildende in einem Betrieb sind vom ersten Tag an in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung entsteht dadurch aber nicht sofort.
1. Allgemeine Wartezeit und Pflichtbeiträge
Nach § 43 SGB VI müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Auszubildende, die mit 16 oder 17 Jahren beginnen, erreichen die fünf Jahre frühestens Anfang zwanzig – oft also erst nach dem Ende der Ausbildung. Bei einer rein schulischen Ausbildung entstehen meist gar keine Pflichtbeiträge.
2. Die Ausnahme nach § 53 SGB VI
Vorzeitige Wartezeiterfüllung bedeutet, dass die fünfjährige Wartezeit in bestimmten Fällen als erfüllt gilt, obwohl die Beitragsjahre fehlen. § 53 SGB VI sieht das bei einem Arbeitsunfall – etwa im Ausbildungsbetrieb – und bei einer Berufskrankheit vor.
Die zweite Ausnahme ist für Auszubildende besonders wichtig: Wer innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert wird und in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat, erfüllt die Wartezeit ebenfalls vorzeitig. Diese Regel hilft nur bei voller, nicht bei teilweiser Erwerbsminderung. Für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr, die noch kein Jahr Pflichtbeiträge haben, greift sie nicht. Ist die Wartezeit auf diesem Weg vorzeitig erfüllt, entfällt auch die Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren (§ 43 Abs. 5 SGB VI).
3. Was die Erwerbsminderungsrente leistet
Selbst wenn ein Anspruch besteht, schützt die Erwerbsminderungsrente nicht den Ausbildungsberuf. Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; bei drei bis unter sechs Stunden gibt es die halb so hohe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Findet ein teilweise Erwerbsgeminderter keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz, kann er die volle Rente erhalten, in der Regel befristet. Einen gesetzlichen Berufsschutz haben nur noch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI).
Ein Beispiel: Ein Auszubildender im Dachdeckerhandwerk kann nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr auf dem Dach arbeiten, eine sitzende Tätigkeit wäre ihm aber noch sechs Stunden täglich möglich. Er erhält keine Erwerbsminderungsrente. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen, ob er die Tätigkeit seiner Ausbildung noch ausüben kann, und leistet in guten Tarifen ab einem Grad von 50 %.
Unser Rat: Eine Renteninformation verschickt die Rentenversicherung erst an Versicherte ab 27 Jahren mit mindestens fünf Jahren Beitragszeiten (§ 109 SGB VI). Auszubildende sollten deshalb ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und prüfen, ob alle Zeiten ab dem 16. Geburtstag so erfasst sind, wie sie tatsächlich waren: die Ausbildung als Ausbildungszeit, Schulzeiten, ein Wehr- oder Freiwilligendienst und Beschäftigungen. Schulzeiten ab dem 17. Geburtstag zählen als Anrechnungszeiten, und die einzelnen Zeiten werden unterschiedlich bewertet. Fehlendes oder falsch Zugeordnetes lässt sich über einen Antrag auf Kontenklärung berichtigen.
Warum sich der frühe Abschluss lohnt
Eintrittsalter: Der Beitrag richtet sich unter anderem nach dem Alter bei Vertragsbeginn. Auszubildende, die mit 17 oder 18 Jahren abschließen, zahlen für dieselbe Leistung in der Regel einen niedrigeren Monatsbeitrag als bei einem späteren Einstieg.
Gesundheit: Vor Vertragsschluss prüft der Versicherer Ihren Gesundheitszustand anhand seiner Gesundheitsfragen. Abgefragt werden je nach Versicherer häufig drei bis fünf Jahre für ambulante und fünf bis zehn Jahre für stationäre Behandlungen, bei psychischen Behandlungen teils zehn Jahre. Je später der Antrag, desto mehr Einträge enthält in aller Regel die Krankenakte. Bei Auszubildenden können das Rückenbeschwerden aus der körperlichen Arbeit, Sportverletzungen aus dem Verein oder eine psychotherapeutische Behandlung sein. Jeder dieser Befunde kann je nach Versicherer zu einem Ausschluss oder Zuschlag führen.
Gerade dann sollte kein Antrag ohne Vorprüfung gestellt werden. Endet ein Antrag mit Ablehnung, Zuschlag oder Ausschluss, kann das Ergebnis im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) vermerkt werden – sichtbar für andere Versicherer, bei denen Sie später einen Antrag stellen. Eine anonyme Risikovoranfrage erfolgt dagegen ohne Namen, Anschrift und Unterschrift und löst keine personenbezogene Meldung aus.
Unser Rat: Anzugeben ist nur, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 VVG) – das aber vollständig. Fordern Sie vor der Risikovoranfrage Auskünfte bei Ihrer Krankenkasse an und lassen Sie fehlerhafte oder unklare Diagnosen klären, bevor sie in eine Anfrage gelangen. Das Verfahren der anonymen Risikovoranfrage hat Helge Kühl Anfang der 2000er Jahre entwickelt; über 10.000 strukturierte Risikovoranfragen haben wir seitdem begleitet.
Wie Versicherer Auszubildende einstufen
Der Beitrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung hängt wesentlich von der Berufsgruppe ab. Bei Auszubildenden legen die Versicherer in der Regel den angestrebten Ausbildungsberuf zugrunde: Eine Ausbildung zum Industriekaufmann wird anders eingestuft als die eines angehenden Elektronikers oder einer angehenden Pflegefachfrau. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Anteil körperlicher Arbeit im Beruf.
Die Einstufungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer erheblich. Ein günstiger Anbieter für den einen Ausbildungsberuf ist es nicht automatisch für den anderen. Deshalb lohnt der Vergleich über den gesamten Markt, besonders in handwerklichen und pflegerischen Berufen. Wie Beiträge zustande kommen, erklären wir unter Beiträge.
Rentenhöhe, Laufzeit und Nachversicherung
Begrenzte Anfangsrente
Wie hoch die versicherte Rente sein darf, begrenzen die Versicherer nach dem Einkommen. Für Auszubildende gelten je nach Versicherer feste Höchstbeträge, die sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Die Anfangsrente sollte von vornherein nicht zu niedrig bemessen sein: Eine knappe Rente lässt sich später nur in den Grenzen der Nachversicherung aufstocken.
Nachversicherungsgarantie
Die Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die versicherte Rente bei bestimmten Anlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Für Auszubildende sind vor allem das Ende der Ausbildung und der Berufsstart wichtig, später auch Heirat, Geburt eines Kindes oder ein Gehaltssprung. Fristen und Höchstgrenzen regelt jeder Tarif anders – notieren Sie sich die Frist, damit der Anlass nicht ungenutzt verstreicht. Mehr dazu unter Nachversicherungsoption.
Laufzeit und Dynamik
Vereinbaren Sie die Rente bis zum Alter 67, dem Beginn der gesetzlichen Altersrente; kürzere Laufzeiten lassen eine Lücke. Eine Beitragsdynamik erhöht vor dem Leistungsfall Beitrag und Rente regelmäßig ohne Gesundheitsprüfung. Nach Eintritt des Versicherungsfalls wirkt eine Rentensteigerung im Leistungsfall (Leistungsdynamik) der Geldentwertung entgegen – garantiert mit einem fest vereinbarten Prozentsatz oder nur versprochen aus Überschüssen und damit in der Höhe nicht garantiert.
Worauf Auszubildende bei den Bedingungen achten sollten
- Verzicht auf die abstrakte Verweisung, auch während der Ausbildung,
- Leistung ab 50 % Berufsunfähigkeit und ein Prognosezeitraum von sechs Monaten, möglichst mit rückwirkender Leistung,
- eine klare Regelung, dass während der Ausbildung der angestrebte Ausbildungsberuf maßgeblich ist,
- eine Nachversicherungsgarantie mit dem Anlass „Ende der Ausbildung“ und ausreichenden Höchstgrenzen,
- eine Leistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit (AU-Klausel, meist ab sechs Monaten Krankschreibung und zeitlich begrenzt) – grundsätzlich empfehlenswert, solange der Mehrbeitrag angemessen bleibt,
- Beitragsbefreiung im Leistungsfall und Stundungsmöglichkeiten, etwa wenn Sie nach der Ausbildung nicht übernommen werden.
Weitere Kriterien haben wir unter Leistungen zusammengestellt.
Unser Rat: Schließen Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als eigenständigen Vertrag ab und koppeln Sie sie nicht an eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung. Auszubildende, die noch nicht wissen, wie sich Einkommen und Lebensplanung entwickeln, bleiben mit getrennten Verträgen beweglich: Die Altersvorsorge lässt sich später anpassen, ohne den Schutz der Arbeitskraft zu gefährden.
Bedarf: Was die Rente tragen muss
Die DIN 77230 unterscheidet zwischen der Absicherung des finanziellen Grundbedarfs und des Lebensstandards. Für Auszubildende geht es meist um den Grundbedarf – allerdings nicht um das heutige Budget im Elternhaus, sondern um ein eigenständiges Leben mit Miete, Lebensmitteln, Mobilität, Versicherungen und Rücklagen.
Ermitteln Sie zunächst diese festen monatlichen Ausgaben und ziehen Sie bestehende Ansprüche ab – aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach DIN 77230 nur die halbe Erwerbsminderungsrente, falls überhaupt schon ein Anspruch besteht. Bei Auszubildenden bleibt dabei meist fast der gesamte Betrag als Versicherungsbedarf übrig. Unsere Bedarfsermittlung hilft bei der Rechnung.
Haftpflicht und Krankenversicherung: kurz geklärt
Nach der DIN 77230 stehen Haftpflicht- und Krankenversicherung vor der Absicherung der Arbeitskraft. Auszubildende in einem Betrieb sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (mehr unter Krankenversicherung). Viele Privathaftpflichttarife der Eltern schließen unverheiratete Kinder bis zum Ende der ersten Ausbildung ein. Prüfen Sie die Bedingungen, bevor Sie einen eigenen Vertrag abschließen, und klären Sie, wann der Schutz über die Eltern endet.
Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende
Bekommen Auszubildende eine Erwerbsminderungsrente?
In den ersten Jahren meist nicht. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist in der Regel noch nicht erfüllt; Ausnahmen gelten nach § 53 SGB VI bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit und unter bestimmten Voraussetzungen bei voller Erwerbsminderung nach dem Ende einer Ausbildung. Auch dann zählt nicht der Ausbildungsberuf, sondern jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Was passiert mit dem Vertrag nach der Ausbildung?
Der Vertrag läuft unverändert weiter, eine neue Gesundheitsprüfung ist nicht nötig. Über die Nachversicherungsgarantie können Sie die Rente zum Ende der Ausbildung oder beim Berufsstart an Ihr neues Einkommen anpassen – innerhalb der Fristen und Höchstgrenzen Ihres Tarifs.
Muss ich Behandlungen aus der Schulzeit angeben?
Ja, soweit der Versicherer im abgefragten Zeitraum danach fragt. Maßgeblich sind allein seine Gesundheitsfragen in Textform (§ 19 VVG). Falsche oder unvollständige Angaben berechtigen ihn je nach Verschulden zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung; diese Rechte erlöschen erst nach fünf, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
Reicht eine private Unfallversicherung für Auszubildende aus?
Nein. Eine Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen und in der Regel nach dem Grad der Invalidität, nicht danach, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können. Krankheiten wie psychische Erkrankungen oder Erkrankungen des Bewegungsapparats sind nicht versichert. Die private Unfallversicherung kann die Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen, aber nicht ersetzen.
Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende?
Das hängt vor allem vom Ausbildungsberuf, vom Eintrittsalter, von Rentenhöhe und Laufzeit sowie vom Gesundheitszustand ab; Pauschalbeträge sagen deshalb wenig. Für unsere Beratung entstehen Ihnen keine gesonderten Kosten: Wir erhalten als Makler eine erfolgsabhängige Courtage vom Versicherer, Ihr Beitrag ändert sich dadurch nicht (mehr dazu unter Risikovoranfrage).
Ihr nächster Schritt
Am Anfang steht ein unverbindlicher Beitrags- und Leistungsvergleich zur Berufsunfähigkeitsversicherung: Nennen Sie uns Ihren Ausbildungsberuf und die gewünschte Rente. Wir wählen zunächst drei bis fünf Anbieter aus, deren Bedingungen für Auszubildende in Ihrem Beruf passen, und bereiten mit Ihnen die Risikovoranfrage vor.
© 2026 Helge Kühl und Kollegen eG. Fachlich verantwortlich: Helge Kühl. Stand: Oktober 2026.

