Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, sofern im Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel vorgesehen ist. Steuer- und Sozialabgabenfrei kann ein Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: 2.904 € pro Jahr/ 242 € mtl.) bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anlegen. Dazu kommt ein Betrag von maximal 1.800 €, der allerdings nur von den Steuer- und nicht von den Sozialabgaben befreit ist.
Dabei stehen dem Arbeitnehmer grundsätzlich fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung:
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
1. Pensions- / Direktzusagen
Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer eine vereinbarte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles (Alter, Invalidität, Tod) zu zahlen. Dafür bildet er Rückstellungen in seiner Bilanz. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen schließt der Arbeitgeber ggf. sogenannte Rückdeckungsversicherungen oder legt das Geld anderweitig an. Die dortigen Guthaben werden in der Bilanz dann ebenfalls aktiviert. Dieser Weg wird meist bei der Versorgung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern gewählt.
2. Unterstützungskasse
Die U-Kasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie soll die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Leistungen im Versorgungsfall absichern. Allerdings hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen versorgungsrechtlichen Anspruch und nicht gegen die U-Kasse. Dieser Weg wird ebenfalls oft bei der Versorgung leitender Angestellter und von Geschäftsführern gewählt, vor allem dann, wenn der Arbeitgeber seine Bilanz durch Rückstellungen, die bei der Direktzusage notwendig wird, nicht belasten möchte.
3. Direktversicherungen und Pensionskassen
Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen ab und führt die Beiträge ab. Die Anlage kann in einem klassischen oder in einem fondsgebundenen Produkt erfolgen. Bei der klassischen Variante garantiert der Anbieter einen Zins von 1,25 % auf den Sparanteil des Beitrages. Durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung erhöhen sich diese Leistungen. Bei der fondsgebundenen Variante werden grundsätzlich bei Rentenbeginn lediglich die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten garantiert. Die Anlagevorschriften bei der klassischen Variante richten sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach dürfen maximal 35 % in Aktien investiert werden. Durch den staatlichen Sicherungsfonds bei Lebensversicherungen ab 2005 sind die Leistungen geschützt.
4. Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger. Er gewährt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei den Anlagevorschriften ist er nicht den engen Zwängen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterworfen. Höhere Renditen sind daher möglich. Pensionsfonds gibt es derzeit nur in einigen Branchen (z.B. Chemiebranche).
Zur Durchführung der bAV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbieten. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen gemeinsamen Durchführungsweg, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Entgeltumwandlung auf jeden Fall als Direktversicherung abgewickelt wird.
Die staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Staatlich gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch verschiedene Aspekte:
1. Pensionskasse / Pensionsfonds und Direktversicherungen, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden.
Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 und § 3 Nr. 66 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (so genannte Eichel-Förderung): Beiträge die der Arbeitgeber abführt sind steuerfrei, teils bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Die Renten werden aber im Rentenalter wieder voll besteuert. Die Ersparnis liegt in der Regel darin, dass der Steuersatz im Erwerbsleben über dem im Rentnerleben liegt. Im Gegensatz zur Riesterrente wird die Steuerersparnis bereits im Monat der Beitragszahlung realisiert und nicht erst, wie bei Riesterrenten, im Zuge der Einkommenssteuererklärung.
2. Direktversicherungen bei Abschluss bis zum 31.12.2004 Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG).
Beiträge bis zu 1.752 € werden nur mit 20 % (zzgl. anteilig Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) pauschalversteuert. Mit frühestens 60 Jahren kann dann eine einmalige steuerfreie Kapitalzahlung erfolgen. Steuerlich interessant ist die Förderung, wenn der individuelle Steuersatz über dem Pauschalsteuersatz von 20 % liegt. Achtung: Für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, entfällt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
3. Riesterförderung nach § 10a EStG
Hiervon sollte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung generell kein Gebrauch gemacht werden, da zum einen der Arbeitgeber die Zulagenförderung verwalten muss und zum anderen der Arbeitnehmer im Rentenalter auf die Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Besser: Wer von der 10a-Förderung Gebrauch machen möchte, sollte einen privaten Riestervertrag abschließen.
4. Sozialversicherungsersparnis innerhalb der oben angegebenen Fördergrenzen (4 % der Bemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Unser Rat
Einen Königsweg der betrieblichen Altersversorgung gibt es nicht. Für klein- und mittelständische Betriebe und ihre Mitarbeiter kommt meist eine Direktversicherung oder Pensionskasse als Durchführungsweg in Frage. Hintergrund ist, dass diese Durchführungswege für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhältnismäßig einfach zu händeln sind. Die Angebote der Pensionsfonds sind noch zu jung, um einer dauerhaften Betrachtung Stand zu halten.
Was sollte beim Abschluss einer Betriebsrente unbedingt beachten werden?
Unser Rat
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung macht meist keinen Sinn. Allerdings: Es gibt sehr wenige Anbieter, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl besondere Angebote bereitstellen. Die vorausgesetzte Mindestmitarbeiterzahl ist dabei vollkommen unterschiedlich. Sie beginnt bei einem Anbieter bereits bei 10 Personen. Bei diesen besonderen Angeboten wird der Berufsunfähigkeitsschutz als kostengünstiger Rahmenvertrag mit stark vereinfachter Gesundheitsprüfung außerhalb der offiziellen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung angeboten. Meist müssen mindestens 10 Personen sofort bzw. binnen kurzer Zeit versichert werden.
Wir haben die wenigen Angebote umfassend analysiert.
Bei Interesse an unserer Analyse dürfen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne an uns wenden. Wir können das weitere Vorgehen zunächst im Rahmen eines individuellen Telefontermines besprechen. Auch eine Vor-Ort-Beratung ist in diesem Fall möglich.
Wir können Lösungen übrigens in diesem Bereich auf Honorarbasis und nicht auf Provisionsbasis erarbeiten. Das ist transparent, fair und für alle Beteiligten deutlich kostengünstiger. Das Honorar kann nach Stunden oder aber pauschal vorab vereinbart werden.