„Gelber Schein“ – Regelung: Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Volle Leistung auch bei vorübergehender Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate dauert.
Hintergrund: Der Versicherte muss den Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen. Berufsunfähig ist man im Sinne guter Bedingungen dann, wenn man die zuletzt ausgeübten beruflichen Verrichtungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.
Arbeitsunfähigkeit hingegen ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Eine teilweise oder verminderte Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet.
Es kann also sein, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend zur Berufsunfähigkeit führt. Sehr wahrscheinlich ist dies allerdings meist nicht.
Wird eine AU-Klausel vereinbart bedeut dies, vereinfacht ausgedrückt, dass die BU-Rente bereits dann ausgezahlt wird, wenn meist ein Facharzt einen gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt. Die Leistungen werden dann meist für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erbracht.
Fazit: Diese Klausel dient der Beweiserleichterung im Schadenfall und kann im Einzelfall enorm helfen. Zumindest kann man dadurch auch Zeit gewinnen, den BU-Fall nachzuweisen. Die Zusatzkosten halten sich im Rahmen und betragen in etwa 5% des zu zahlenden Beitrages.