Allgemeine Auswahlkriterien Berufsunfähigkeitsversicherung

Auswahlkriterien für die Wahl einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung

Beitragsunterschiede in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Natürlich ist der zu zahlende Beitrag eine wichtige Komponente, so kennzeichnen doch Beitragsunterschiede von bis zu 400 % (!) die Versicherungslandschaft – bei oftmals vergleichbarem Risiko und Leistungen.

Nachfolgende Beispiele verdeutlichen den Sachverhalt:

1. Kaufmännische Angestellte

30 Jahre, Nichtraucherin,  mit 100% Bürotätigkeit, Abitur, keine Akademikerin möchte eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Rente von 1.500 € monatlich abschließen. Laufzeit 37 Jahre (Endalter 67), jährliche Zahlungsweise gewünscht. Überschüsse des Versicherers werden mit den Beiträgen sofort verrechnet.
Jahreszahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 720,67 €
Jahreszahlbeitrag des teuersten Anbieters: 1.950,62 €

Der Beitragsnachteil nach 37 Jahren bei angenommener konstanter Gewinnbeteiligung des Versicherers beträgt ohne Berücksichtigung einer Wiederanlage des Ersparten bereits über 45.000 €.

2. Selbständiger Rechtsanwalt

35 Jahre, Raucher, Staatsexamen, Personalverantwortung für 3 Personen, 70% Bür und 30% Reisetätigkeit, möchte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Rente von 2.500 € Monatsrente bis Endalter 67 abschließen. Jährliche Zahlungsweise gewünscht. Überschüsse des Versicherers werden mit den Beiträgen sofort verrechnet.
Jahreszahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 1.006,34 €
Jahresbeitrag des teuersten Anbieters: 3.053,57 €
Bei konstanter Überschussbeteiligung zahlt der Mann beim teuersten Anbieter in den 32 Jahren über 65.000 € zu viel.

3. Studentin der Naturwissenschaft

25 Jahre, Nichtraucherin, möchte selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit 1.000 € Monatsrente bis Endalter 67 abschliessen. Überschüsse des Versicherers werden mit den Beiträgen sofort verrechnet. Jahreszahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 447,80 €
Jahreszahlbeitrag des teuersten Anbieters: 968,00 €.
Der Beitragsnachteil nach 42 Jahren bei angenommener konstanter Gewinnbeteiligung der Versicherer liegt bei über 21.000 €.

4. Maurer

30 Jahre, Raucher, Hauptschulabschluss, 100 Prozent körperlich tätig, möchte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Rente von 800 € Monatsrente bis Endalter 67 abschließen.  Überschüsse des Versicherers werden mit den Beiträgen sofort verrechnet.
Jahreszahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 1.452,00 €
Jahreszahlbeitrag des teuersten Anbieters: 2.510,89 €
Bei konstanter Überschussbeteiligung zahlt der Maurer beim teuersten Anbieter in den 37 Jahren über 39.000 € zuviel.

Die Verzinsung des Ersparten wurde in allen Beispielen sogar noch unberücksichtigt gelassen.
Unsere Quelle: Morgen und Morgen, MuMOffice, Stand Februar 2015. Voreinstellungen: 5 Sterne (Höchstnote) bei den Versicherungsbedingungen und 5 Sterne bei den Antragsfragen.

Leistungsunterschiede in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ebenso entscheidend sind allerdings die Versicherungsbedingungen. Hier lauert so manche Überraschung. Wird übereilt ein Versicherungsvertrag bei einem Anbieter mit schlechten Leistungen abgeschlossen, droht im Schadenfall das böse Erwachen. Bei Erstellung unseres Beitrags-/Leistungsvergleiches berücksichtigen wir nur Versicherer, die bei FINANZtest mit dem Urteil „sehr gut“ abgeschnitten und vom Softwarehaus Morgen und Morgen die Höchstnote von 5 Sternen sowohl bei der Kundenfreundlichkeit der Bedingungen als auch bei der Formulierung der Antragsfragen erhalten haben. So schützen wir Sie vor vor vielen unliebsamen Überraschungen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen eine (nicht abschließende) Aufzählung relevanter Leistungsunterschiede aufzeigen.

Verzicht auf abstraktes Verweisungsrecht (K.O. Kriterium)
K.O.-Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Versicherers ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Schlechte Bedingungen sehen vor, dass der Versicherte nicht nur zu einem bestimmten Prozentsatz in seinem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in allen anderen Berufen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung (noch schlechter: aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten) theoretisch ausüben könnte, berufsunfähig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte in dem genannten Verweisungsberuf tatsächlich einen Arbeitsplatz erhält oder nicht (abstrakte Verweisungsmöglichkeit).

Einige Versicherer verzichten erst ab einem bestimmten Alter (meist ab 55 Jahren) auf einen solchen Verweis. Mittlerweile gibt es viele Versicherer, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nur noch auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf abstellen und somit auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten. Eine Verweisung wird nur noch dann vorgenommen, wenn tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde, die der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Achtung Erwerbsunfähigkeitsklausel: Bei einigen Berufen versuchen einige Anbieter eine so genannte Erwerbsunfähigkeitsklausel zu vereinbaren oder bieten eine reine Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Erwerbsunfähig ist, wer dauerhaft außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit (meist zwei oder drei Stunden, je nach Anbieterdefinition) auszuüben. Für einen Leistungsanspruch liegt die Hürde daher deutlich höher. Wir empfehlen Ihnen daher, solche Angebote zunächst zu meiden.

Umorganisation des Arbeitsplatzes
Der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hängt bei abhängig Beschäftigten nicht von der Möglichkeit ab, den Arbeitsplatz umorganisieren zu können, so die Regelung in guten BU-Bedingungen. Bei Selbstständigen ist eine zumutbare Umorganisation nach höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich.
Prognosezeitraum 6 Monate
Im § 2 der Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeit ist der Begriff der Berufsunfähigkeit definiert. Schlecht ist, wenn nur derjenige berufsunfähig ist, der „voraussichtlich dauernd“ außerstande ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. „Voraussichtlich dauernd“ beinhaltet einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren. Für einen Arzt ist dies möglicherweise schwer zu diagnostizieren. Versicherer mit besseren Bedingungen verkürzen diesen Zeitraum auf „voraussichtlich 6 Monate“.
Rückwirkende Leistungen
Eine schwere Erkrankung stellt sich manchmal erst später als Berufsunfähigkeit heraus. Standardversicherer überweisen bei „Fortdauer dieses Zustands“ erst ab dem 7.Monat. Bei einer bereits 6-Monate andauernden Berufsunfähigkeit leisten gute Anbieter rückwirkend von Beginn an.
Dynamische Anpassungsmöglichkeiten
Zu unterscheiden ist hier zunächst der Zeitraum bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit (Beitragsdynamik) und nach dem Eintritt (Leistungsdynamik durch den Versicherer).

Beitragsdynamik – Anpassung der BU-Rente vor Eintritt des Versicherungsfalles
Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalles dynamisiert werden kann.

Nur so schützt man sich gegen das Inflationsrisiko. Die Anbieter bieten hier unterschiedliche Regelungen an. Die Höhe der Beitragsdynamik wird individuell zwischen Versicherungsnehmer und Gesellschaft ausgehandelt. Den Anpassungen kann man widersprechen.

Die Grundregel des meisten Anbieter lauetet dabei: Widerspricht mehr als zweimal nacheinander, dann fliegt das Anpassungsrecht für die Zukunft komplett aus dem Vertrag. Darauf sollte man es jedoch nicht ankommen lassen. Bei einigen Anbietern kann man aktuell auch mehrfach nacheinander widersprechen. Jede Anpassung wird versicherungstechnisch wie ein Neuabschluss behandelt. Aus einer beispielsweise dreiprozentigen Beitragsanpassung un ddem damit verbundenen Zusatzbeitrag wird bezogen auf das jeweils erreichte Eintrittsalter und der verbleibenden Restlaufzeit eine neue Zusatzrente gebildet. Da man immer älter wird, wird das Preis-Leistungsverhälntnis immer einen Tick schlechter, heisstt 3 % Beitragsanpassung ergeben nicht automatisch auch 3 % Mehrleistungen. Meist dreht sich dieses Verhältnis so ab Mitte Alter 50 wieder zugunsten des Versicherungsnehmers, da dann der Faktor kürze Restlaufzeit, in der der Versicherer im Risiko steht, den Faktor „höheres Eintrittsalter“ übersteigt.

Leistungsdynamik – Anpassung der BU-Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles
Bei der Leistungsdynamik geht es darum, wie die gezahlte Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherungsunternehmen angepasst wird.Zunächst muss hier zwischen der versprochenen Anpassung und einer ggf. zusätzlich möglichen garantieren kostenpflichtigen Anpassung unterschieden werden.

Die Anpassungen werden aus den Überschüssen des Unternehmens finanziert. In unseren Marktanalysen finden Sie die aktuell versprochenen Prozentsätze der Anbieter in der Spalte „Mögliche Dynamik der BU“. Diese Anpassungssätze sind für die Zukunft allerdings nicht garantiert.

Wer sich nicht auf das Versprechen der Anbieter verlassen möchte, kann auch eine garantierte Leistungsdynamik in Höhe von meist 1-3% jährlicher zusätzlicher Anpassung vereinbaren. Diesen Einschluss lassen sich die Unternehmen jedoch teuer bezahlen. Mit gut 7-10 % Beitragszuschlag je Prozentpunkt garantierter Leistungsdynamik muss gerechnet werden.

Nachversicherungsmöglichkeiten
Auf eine ausreichende Rentenhöhe sollte man natürlich gleich bei Abschluss des Vertrages wert legen. Nur: Was passiert, wenn der abzusichernde Bedarf durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses steigt und sich der Gesundheitszustand jedoch verschlechtert hat, so dass kein Zusatzschutz mehr zu realisieren ist. Hier helfen Nachversicherungsoptionen. Die Versicherungstarife sehen völlig unterschiedliche Erhöhungsmöglichkeiten ohne erneute Prüfung des Gesundheitszustandes vor. Üblich sind folgende Erhöhungsmöglichkeiten

  • beim Bau oder Kauf eines Hauses,
  • der Geburt eines Kindes,
  • bei Heirat / Scheidung,
  •  bei einer Einkommenserhöhung um X-Prozent,
  • Abschluss einer Berufsausbildung.

Darüber hinaus gibt es weitere Optionen. Die Erhöhungsmöglichkeiten werden in der Regel auf ein bestimmtes Alter und auch in der Höhe begrenzt.

Meldefrist
Der Versicherte hat grundsätzlich den Eintritt der Berufsunfähigkeit binnen einer Frist von drei Monaten anzuzeigen. Kann er dies aufgrund einer schweren Krankheit oder Unfalls dieser Obliegenheit nicht nachkommen, so leisten viele erst vom gemeldeten Zeitpunkt. Versicherer mit besseren Bedingungen verlängern oder verzichten ganz auf diesen Zeitraum. Sehen die Bedingungen keine Meldefrist vor, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Keine überraschenden Leistungsausschlüsse
Keine überraschenden bedingungsgemäßen Leistungsausschlüsse, wie beispielsweise für psychische Erkrankungen. Überraschend ist alles das, was über die Ausschlüsse der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der dt. Versicherungswirtschaft hinausgeht. Zur Klarstellung: Nach Prüfung des Gesundheitszustandes kann es natürlich sein, dass ein Anbieter bestimmte Gesundheitsrisiken vom Schutz ausschließt.
Unverschuldete Anzeigepflichtverletzung
Wir legen Ihnen ausdrücklich ans Herz, bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen höchst Sorgfalt an den tag zu legen. Kontaktieren Sie ihre Heilbehandler/Ärzte, die Krankenversicherung und die krankenärztliche Vereinigung. Lassen Sie sich von denen Auszüge aus ihrer Krankenhistorie geben. Der Versicherer kann gemäß § 21 Abs. 4 VVG binnen der ersten 5 Jahre vom Vertrag zurücktreten. Bei arglistiger Täuschung kann er sich sogar binnen der ersten 10 Jahre vom Vertrag lösen. Was aber, wenn dann doch etwas vergessen wird? Dann sollte der Anbieter bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung auf die Anwendung des § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichten.
Mitwirkungspflichten im Schadenfall
Gute Versicherer beschränken die Mitwirkungspflicht (medizinisch) des Versicherungsnehmers auf zumutbare und medizinisch indizierte ärztliche Behandlungsleistungen.
Vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf
Bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben ist Prüfungsmaßstab der zuletzt in gesunden Tagen vor dem vorübergehenden Ausscheiden konkret ausgeübte Beruf. Dieses gilt für einen Zeitraum des vorübergehenden Ausscheidens von 36 Monaten in den Fällen des Mutterschutzes/Elternzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten für alle anderen Fälle des vorübergehenden Ausscheidens.
Geltungsbereich
Eigentlich alle Anbieter bieten weltweiten Versicherungsschutz. Dies gilt in der Regel auch bei einer dauerhaften Wohnsitzverlegung im Ausland.

Aber aufgepasst: Bei Antragsstellung werden konkret geplante Auslandsaufenthalte über einen längeren Zeitraum (je nach Anbieter zwischen 1-12 Monaten) abgefragt. Anzeigepflichtige Auslandsaufenthalte können zu Risikozuschlägen oder gar Ablehnungen führen. 

Innere Unruhen
Der Versicherer leistet auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen verursacht wurde, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
Beitragsstundung
Auf Antrag werden die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet und müssen nicht weiter gezahlt werden.

 

Wählen Sie die Laufzeit des Vertrages mindestens bis zu Ihrem 65. Lebensjahr, idealerweise bis zum 67. Geburtstag, also bis zum vermutlichem Renteneintrittsdatum. Sie können die Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit herabsetzten oder den Vertrag sogar ganz kündigen.

Bei Wahl einer zu kurzen Vertragslaufzeit (z.B. über 10 Jahre) besteht die Gefahr, dass Sie nach Ablauf der vereinbarten Frist weiterhin Versicherungsschutz benötigen, diesen möglicherweise aufgrund veränderter Gesundheitsverhältnisse nicht mehr bekommen. Problematisch sind auch Verträge, die bis zum Endalter 55 abgeschlossen werden. Hintergrund: Die statistische Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls liegt vor allem in der Altersklasse zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr.

Allerdings: Naturgemäß ist die Wahl der Laufzeit beitragsrelevant. Wer den Schutz sinnvollerweise bis 67 anstatt bis 65 laufen lässt, zahlt beispielsweise dafür einen Mehrbeitrag von ca. 20%. Kürze Vertragsdauern sind nur dann sinnvoll, wenn dafür ein gesicherter Ausgleich geschaffen werden kann. Wird beispielweise ein Haus finanziert und fallen die Darlehensbelastungen zu einem früheren Zeitpunkt weg, kann auch der BU-Schutz oder ein Teil davon mit einer kürzeren Laufzeit verknüpft werden.

Unterschiedliche Fragen in den Versicherungsanträgen

Die richtige und detaillierte Beantwortung der gestellten Gesundheitsfragen sind für jeden Versicherungsnehmer Grundvoraussetzung für die dauerhafte Gewähr der Versicherungsschutzes, da ansonsten der Versicherer möglicherweise wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder wegen Arglist anfechten kann.

Die risikorelevanten Fragen der Anbieter unterscheiden sich erheblich. Bei den Gesundheitsfragen ist es oftmals schon relevant, ob ein Anbieter einen 5- oder 10-Jahreszeitraum abfragt. Die unterschiedlichen Abfragezeiträume können sich auf ambulante oder stationäre Krankenbehandlungen beziehen. Außerdem fallen  die Abfragezeiträume zu psychischen Vorerkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule, zur Medikamenteneinnahme oder zum Drogenkonsum unterschiedlich aus. Relevant ist im Einzelfall möglicherweise, ob ein Anbieter nach jedweden Krankheiten/Beschwerden und Anomalien fragt oder aber nur nach innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ärztlich Behandelten. Darüber hinaus gibt es Unterschiede bei Fragen zu konkreten Auslandsaufenthalten mit unterschiedlichen Aufenthaltsdauern und zu Hobbies.

Daher macht es überhaupt keinen Sinn und führt eine Risikovoranfrage ad absurdum, wenn nicht mit den original Antragsfragen eines Anbieters gearbeitet wird. Das ist zwar etwas mühsamer, aber richtig.

Achtung, wichtig

 

 

Unser Service

Wir berücksichtigen bei unseren Analysen nur Anbieter, die sowohl bei den Versicherungsbedingungen als auch bei den Antragsfragen die Höchstnote von 5 Sternen im Rating von Morgen&Morgen erhalten haben. Das entspricht in etwa dem Testurteil „sehr gut“ der Zeitschrift Finanztest. So schützen wir sie vor vielen unliebsamen Überraschungen.