Betriebliche Altersversorgung für Firmenchefs


Selbständige und Freiberufler, die ihre Firma in Form einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) führen, können sich von der Firma eine Betriebsrente zusagen lassen. Steuer- und Sozialabgabenfrei können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: 2.640 € pro Jahr/ 220 € mtl.) bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anlegen. Dazu kommt ein Betrag von maximal 1.800 €, der allerdings nur von den Steuer- und nicht von den Sozialabgaben befreit ist. Im Rahmen einer Unterstützungskassen oder einer Pensions-/Direktzusage lassen sich sogar höhere Beiträge abführen.

Dabei stehen grundsätzlich fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung:

Durchführungswege

1. Pensions-/Direktzusagen
Der Arbeitgeber verspricht dem Firmenchef eine vereinbarte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles (Alter, Invalidität, Tod) zu zahlen. Dafür bildet er Rückstellungen in seiner Bilanz. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen schließt der Arbeitgeber ggf. sogenannte Rückdeckungsversicherungen oder legt das Geld anderweitig an. Die dortigen Guthaben werden in der Bilanz dann aktiviert. Dieser Versorgungsweg wird oftmals bei der Versorgung leitender Angestellter oder Geschäftsführer vereinbart.

2. Unterstützungskasse
Die U-Kasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie soll die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Leistungen im Versorgungsfall absichern. Allerdings hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen versorgungsrechtlichen Anspruch und nicht gegen die U-Kasse. Dieser Weg wird ebenfalls oft bei der Versorgung leitender Angestellter und Geschäftsführern gewählt, vor allem dann, wenn der Arbeitgeber seine Bilanz durch Rückstellungen, die bei der Direktzusage notwendig wird, nicht belasten möchte.

3. Direktversicherung
Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen ab und führt die Beiträge ab. Die Anlage kann in einem klassischen Produkt oder in einem fondsgebundenen Produkt erfolgen. Bei der klassischen Variante garantiert der Anbieter einen Zins von 2,25% auf den Sparanteil des Beitrages. Durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung erhöhen sich diese Leistungen. Bei der fondsgebundenen Variante werden grundsätzlich bei Rentenbeginn lediglich die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten garantiert. Die Anlagevorschriften bei der klassischen Variante richten sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach dürfen maximal 35% in Aktien investiert werden. Durch den staatlichen Sicherungsfonds bei Lebensversicherungen ab 2005 sind die Leistungen geschützt.

4. Pensionskasse
Siehe Direktversicherungen.

5. Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger. Er gewährt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei den Anlagevorschriften ist er nicht den engen Zwängen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterworfen. Höhere Renditen sind daher möglich. Pensionsfonds gibt es derzeit nur in einigen Branchen (z.B. Chemiebranche).

Zur Durchführung der BAV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbieten. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen gemeinsamen Durchführungsweg, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Entgeltumwandlung auf jeden Fall als Direktversicherung abgewickelt wird.

Die staatliche Förderung

Staatlich gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch verschiedene Aspekte:

1. Pensionskasse / Pensionsfonds und Direktversicherungen, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden.

Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 und § 3 Nr. 66 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (so genannte Eichel-Förderung): Beiträge die der Arbeitgeber abführt sind steuerfrei, teils bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Die Renten werden aber im Rentenalter wieder voll besteuert. Die Ersparnis liegt in der Regel darin, dass der Steuersatz im Erwerbsleben über dem im Rentnerleben liegt. Im Gegensatz zur Riesterrente wird die Steuerersparnis bereits im Monat der Beitragszahlung realisiert und nicht erst, wie bei Riesterrenten, erst im Zuge der Einkommenssteuererklärung.

2. Direktversicherungen bei Abschluss bis zum 31.12.2004 Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG)

Beiträge bis zu 1.752 € werden nur mit 20% (zzgl. anteilig Soli und Kirchensteuer) pauschalversteuert. Mit frühestens 60 kann dann eine einmalige steuerfreie Kapitalzahlung erfolgen. Steuerliche interessant ist die Förderung, wenn der individuelle Steuersatz über dem Pauschalsteuersatz von 20% liegt. Achtung: Für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, entfällt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung.

3. Riesterförderung nach § 10a EStG

Hiervon sollte im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung generell kein Gebrauch gemacht werden, da zum einen der Arbeitgeber die Zulagenförderung verwalten muss und zum anderen der Arbeitnehmer im Rentenalter auf die Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Besser: Wer von der 10a-Förderung Gebrauch machen möchte, sollte einen privaten Riestervertrag abschließen.

4. Sozialversicherungsersparnis innerhalb der oben angegebenen Fördergrenzen (4% der Bemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Unser Rat

Einen Königsweg der Betrieblichen Altersversorgung gibt es nicht. Für klein- und mittelständische Betriebe und ihre Mitarbeiter kommt meist eine Direktversicherung oder Pensionskasse als Durchführungsweg in Frage. Hintergrund ist, dass diese Durchführungswege für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhältnismäßig einfach zu händeln sind. Die Angebote der Pensionsfonds sind noch zu jung, um einer dauerhaften Betrachtung Stand zu halten.


Was sollte beim Abschluss einer Betriebsrente unbedingt beachten werden?


1. Der Arbeitgeber legt Durchführungsweg und Anbieter fest.

Der Arbeitgeber legt fest, welcher Durchführungsweg gewählt wird und bei welchem Anbieter abgeschlossen wird. Tarifvertragliche Regelungen sind zu beachten.

2. Eingeschränkte Liquidität

Eine Kündigung, Abtretung, Beleihung oder Verpfändung des Vertrages ist für den Arbeitnehmer nicht möglich.

3. Eingeschränkte Vererbbarkeit

Nur Leistungen aus Direktversicherungen, die nach altem Recht pauschal besteuert wurden, sind frei vererbbar. Guthaben bei Pensionskassen, Direktversicherungen nach neuem Recht und Pensionsfonds können nur an den Ehepartner, Kinder und, unter strengen Auflagen, auch an den Lebenspartner vererbt werden. Soll jemand anderes bedacht werden, erhält dieser maximal ein Sterbegeld von ca. 8.000 €.

4. Gezillmerte Tarife

Bei vielen Anbietern werden -egal welcher der fünf Durchführungswege gewählt wurde- so genannte gezillmerte Tarife hinterlegt. Bei diesen gezillmerten Tarifen erhalten die Vermittler ihre Provision auf die Summe der gesamten zukünftigen Sparbeiträge. Bei einem Monatsbeitrag von 100 € kann bei einer Laufzeit von 30 Jahren durchaus eine Provision von 1500 € anfallen. Ihr Sparkonto beim Versicherer beginnt zwar nicht im Minus, bleibt aber für ein (manchmal sogar für mehrere) Jahre bei diesem Nullguthaben stehen. Dies kann bei einem Arbeitgeberwechsel dazu führen, dass Sie in den Vertrag zwar eingezahlt haben – leider ohne das ein nennswertes Guthaben vorhanden ist. Führt der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht fort, beispielsweise weil er einen anderen Anbieter bevorzugt, stehen Sie vor dem Problem, was nun zu tun ist mit dem Vertrag. Auch entgehen Ihnen bei dieser Verfahrensweise natürlich Zinsen und Zinseszinsen in den Anfangsjahren. Achten Sie vor Abschluss eines Vertrages daher auf ein leistungsstarkes, ungezillmertes Produkt von einem ertragsstarken Anbieter.

Haftungsfalle für Arbeitgeber, die eine betriebliche Versorgung auch ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchten: Für die durch die Zillmerung entstehenden Nachteile hat der Arbeitgeber möglicherweise einzustehen (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2005, Az.: 19 Ca 3152/04 – rechtskräftig), wenn er den Arbeitnehmer nicht über diesen Punkt aufgeklärt hat. Einen weiterführenden Beitrag hierzu finden Sie in der "Mediathek des Ersten".

5. Krankenversicherungspflicht

Seit 2004 wird bei gesetzlich Krankenversicherten auf die Betriebsrente der volle Beitragssatz zur Krankenversicherung von derzeit 14,9% fällig. Wird eine Einmalzahlung (Beispielsweise bei Direktversicherungen) geleistet, so wird diese fiktiv gezehntelt und auf dieses Zehntel dann 10 Jahre lang der volle Beitragssatz erhoben. Da die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge auch über 2009 beschlossen wurde, kann dieser Regelung nun etwas gelassener entgegen gesehen werden.

6. Berufsunfähigkeitsschutz

Berufsunfähigkeitsschutz sollte besser privat organisiert werden. Hintergrund ist, dass im Leistungsfall

a. bei gesetzlich Krankenversicherten der volle Beitragssatz auf die Berufsunfähigkeitsrente erhoben wird und

b. die Rente voll nachgelagert zu versteuern ist. Privat finanzierte Berufsunfähigkeitsrenten werden als sogenannte Zeitrente versteuert. Die Steuerbelastung fällt hier meist niedriger aus.

c. Außerdem ergibt sich für den Versicherten ein Problem, wenn er aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausscheidet. Er kann dann zwar den Versorgungsvertrag als Einzelvertrag fortführen. Kann er jedoch die Beiträge in bisheriger Höhe nicht mehr aufbringen, wird der Vertrag zumeist beitragsfrei gestellt. Eine Reihe von Pensionskassen sehen in diesem Fall vor, dass der Berufsunfähigkeitsschutz bzw. Todesfallschutz nicht mehr fortgesetzt werden kann. Wenn sich die Gesundheit des Arbeitnehmers aber in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann er den vorhandenen Versicherungsschutz nicht mehr durch Abschluss eines entsprechenden Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungsvertrages beibehalten.

d. Letztlich wäre es auch ein kleines Wunder, wenn der für den Sparprozess ideale Anbieter auch das geeigneste Berufsunfähigkeitsprodukt bereitstellen würde.

e. Eine Ausnahme könnte dann gegeben sein, wenn privater Schutz aufgrund einer Gesundheitsprüfung nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen zustande kommt und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Berufsunfähigkeitsschutz ohne oder mit stark vereinfachter Gesundheitsprüfung zu bekommen ist.

Unser Rat

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung macht meist keinen Sinn. Allerdings: Es gibt sehr wenige Anbieter, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl besondere Angebote bereitstellen. Die vorausgesetzte Mindestmitarbeieterzahl ist dabei vollkomen unterschiedlich. Sie beginnt bei einem Anbieter bereits bei 10 Personen. Bei diesen besonderen Angeboten wird der Berufsunfähigkeitsschutz als kostengünstiger Rahmenvertrag mit stark vereinfachter Gesundheitsprüfung außerhalb der offiziellen Durchführungswege angeboten. Meist müssen mindestens 10 Personen sofort bzw. binnen kurzer Zeit versichert werden. Wir haben die wenigen Angebote umfassend analysiert. Bei Interesse an unserer Analyse dürfen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne an uns wenden. Wir können das weitere Vorgehen dann zunächst im Rahmen eines individuellen Telefontermines besprechen. Auch eine Vor-Ort-Beratung ist in diesem Fall möglich.