Bedarfsermittlung bei Beamten

 

Brauche ich als Beamter überhaupt eine Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung und wie schließe ich grundsätzlich den Vertrag?


Das Risiko, dauerhaft seinen eigenen Beruf nicht mehr ausüben zu können, ist in weit über 90% der Fälle auf Krankheiten und nur zum Rest auf Unfälle zurückzuführen.

Während also eine Unfallversicherung nur ein gewisses Risiko abdeckt, bietet die Berufsunfähigkeitsversicherung umfassenden Versicherungsschutz gegen beide Risiken.

Einer Studie des Brancheninformationsdienstes map-report (Nr. 576-577) zur Folge, beträgt die Erwerbsunfähigkeitsquote für Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Altersrente erwerbsunfähig werden, beispielsweise für

Beruf

BU-Risiko 1993-2002

Abgeordnete

9,83 %

Gymnasiallehrer

17,60 %

Hochschullehrer

7,29 %

Real-, Volksschul, Sonderrschullehrer

15,86 %

Richter, Staatsanwälte

8,53 %

Soldaten, Grenzschutz, Polizei

10,56 %

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des map-reports links im Menue "Berufsunfähigkeit".

Unser Rat

Das Risiko, dauerhaft einer Tätigkeit nicht mehr nachgehen zu können, kann jeden treffen. Ob nun überhaupt ein derartiger Versicherungsschutz benötigt wird, hängt von der persönlichen Situation ab. Zunächst ist es wichtig, den Versicherungsbedarf zu ermitteln.

Dabei sollten im ersten Schritt die obligatorisch bestehenden Ansprüche ermittelt werden. Obligatorische Ansprüche bestehen möglicherweise über die Beamtenversorgung.

Die Beamtenversorgung

Die Rechtsgrundlagen für die Versorgung der Beamten sind zu finden im Beamtenversorgungsgesetz und im Bundesbeamtengesetz (BBG). Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Welcher Arzt als Gutachter zu beauftragen ist, wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt. Ein amtsärztliches Gutachten bildet die Grundlage für die Zurruhesetzung. Die Weichen dafür allerdings werden „von Amts wegen" gestellt. Wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, kann er ebenfalls als dienstunfähig angesehen werden.

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gem. § 44 ABs. 2 ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vgl. Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009). Hieraus ergbit sich, dass sich die Begriffe Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit weiter annähern.

Der Beamte kann aber auch selbst beantragen, sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen zu lassen. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten, der seine Versetzung in den Ruhestand beantragt, wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand festgestellt. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dauert nur solange, wie die Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Dienstherr kann eine Überprüfung der Dienstunfähigkeit anordnen. Liegt eine Dienstunfähigkeit nicht mehr vor, können Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Antrag bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden („Reaktivierung“). Ist das des 55. Lebensjahr vollendet und sind seit Beginn des Ruhestandes fünf Jahre abgelaufen, so ist hierfür die Zustimmung der betroffenen Beamten erforderlich.

Die Höhe der Dienstunfähigkeitsrente hängt unter anderem von der Besoldungsgruppe und vom Familienstand ab. Eine überschlägige Berechnung können Sie auf den Internetseiten der Firma vdata vornehmen. Positiv: Beamte haben bereits nach 5 Dienstjahren zumindest Anspruch auf die so genannte amtsunabhängige Mindestversorgung (§ 14 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz). Sie wird auf Basis der Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (65% hiervon) berechnet und beträgt derzeit gut 1.200 €.

Bei der Ermittlung des Versicherungsbedarfs kann folgende Tabelle helfen:

 

Beispiel

Eigene Situation

Feste monatliche Ausgaben

2.000 €

 

abzgl. Dienstunfähigkeitsrente

1.200 €

 

abzgl. sonstiger monatlicher Einnahmen (z.B. Miete, Pacht, Zinsen)

100 €

 

abzgl. Einkommen des Partners

0 €

 

= Versicherungsbedarf

700 €

 


Der verbleibende Versicherungsbedarf sollte über eine Dienst- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt werden, zumal es keine wirklich zu 100% überzeugende Alternative zu diesem Schutz gibt.

Wie schließe ich den Vertrag?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als eigenständige Versicherung oder in Kombination mit einer...

1. ... Risikolebensversicherung (zur zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung)
2. ... Kapitallebensversicherung
3. ... privaten Rentenversicherung
4. ... fondsgebundenen Lebensversicherung
5. ... fondsgebundenen Rentenversicherung
6. ... Basis-/Rürup-Rente (fondsgebunden oder klassische Anlage)

abgeschlossen werden.

Bei den Varianten 2.-6. ist ein Sparprozess mit dem Versicherungsschutz gekoppelt. Ob sich das "Sparen" bei einem Versicherungsunternehmen lohnt, ist von einer Vielzahl persönlicher Faktoren abhängig.

Unser Rat

Trennen Sie Spar- und Risikoprozess voneinander! Schliessen Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung als eigenständigen Vertrag ab. Bei einigen Anbietern kann es etwas preiswerter sein, wenn eine Kopplung mit einer Risikolebensversicherung und geringem Todesfallschutz vorgenommen wird. Auch wenn Sie ansonsten vermeintlich eine "Geld-zurück-Garantie" haben oder zusätzlich fürs Alter zurücklegen, so bedenken Sie bitte: Statistisch gesehen, werden weit über 50% der kapitalbildenden Lebens-/Rentenversicherungen vor Vertragsende abgebrochen und enden oftmals mit hohen Verlusten! Geld bekommt man in der Regel auch nicht geschenkt, gerade nicht von einem Versicherungsunternehmen! Außerdem: Die Praxis zeigt uns, dass es wirklich purer Zufall wäre, wenn der in Ihrem Fall in Frage kommende Anbieter für den Dienst- bzw. Berufsunfähigkeitsschutz auch noch das beste Angebot für den Sparprozess bieten würde. Bleiben Sie beim Geldanlageprozess daher lieber flexibel, um Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend anlegen zu können. Nutzen Sie bei der Altersversorgung zunächst die staatlichen Förderprogramme (Riesterrenten, Rüruprenten). Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte dagegen langfristig, d.h. mindestens bis Alter 60, besser noch bis Alter 65 bzw. 67 abgeschlossen werden.